13 Abs. 5 BR zu prüfen, ob der Unterschreitung des Gebäudeabstandes wichtige Interessen entgegenstehen. Aus den ins Recht gelegten Unterlagen und den tatsächlichen Feststellungen am Augenschein ergibt sich folgendes: Die dem zu erstellenden Gebäude zugewandte Seite des Mehrfamili­ enhauses Geb.Nr. 1709 ist Unbestrittenermassen die Hauptwohnseite. Der entsprechende Grenzabstand beträgt 10 Meter, womit der Ge­ bäudeabstand 15 Meter betragen sollte. Rechnet man den Mehrlän­ genzuschlag hinzu, resultiert ein Gebäudeabstand von rund 15,80 Meter.