Um festzustellen, ob wichtige Interessen ent­ gegenstehen, sind die konkreten örtlichen Verhältnisse im Sinne einer Gesamtbetrachtung zu würdigen (vgl. Entscheid der Baudirektion vom 31. Januar 1997 i.S. F.; SG GVP 1987 Nr. 87; Zemp, a.a.O., S. 66ff.). 2. Nachdem festgestellt wurde, dass das Bauvorhaben unbestrittenermassen zur rekurrentischen Liegenschaft hin den Grenzabstand einhält, bleibt nunmehr im Rahmen von Art. 13 Abs. 5 BR zu prüfen, ob der Unterschreitung des Gebäudeabstandes wichtige Interessen entgegenstehen.