auf die Nachbarparzellen verschoben würden. Die wichtigen Interes­ sen müssen daher sehr stark sein, um darauf gestützt dem Bauherrn eines im übrigen baurechtskonformen Neubaus die Einhaltung des Gebäudeabstandes bzw. eines grösseren als des vorgeschriebenen Grenzabstandes zu verlangen. Wichtige Interessen können etwa tan­ giert sein, wenn sich durch die Erstellung des Neubaus die Wohnver­ hältnisse im Altbau im gesamten betrachtet in unzumutbarer Weise verschlechtern würden. Um festzustellen, ob wichtige Interessen ent­ gegenstehen, sind die konkreten örtlichen Verhältnisse im Sinne einer Gesamtbetrachtung zu würdigen (vgl. Entscheid der Baudirektion vom 31. Januar 1997 i.S. F.;