13 Abs. 5 ausdrücklich wichtige Interessen. Daraus folgt, dass es der Eigentümer eines Altbaus mit zu geringem Grenzabstand in der Regel hinnehmen muss, wenn auf der Nachbarparzelle ein Neubau erstellt wird, der wohl den Grenz-, nicht aber den Gebäudeabstand einhält. Nur ausnahmsweise, wenn eben wichtige Interessen entgegenstehen, kann die Einhaltung des bau­ reglementarischen Gebäudeabstandes verlangt werden. Eine gegen­ teilige Regelung würde zu einer sachlich nicht begründbaren Privile­ gierung der Eigentümer von Altbauten führen, indem faktisch die Grundstückgrenzen um eine Altbaute mit zu geringem Grenzabstand 12 A. Verwaltungsentscheide 1325