Diese öffentlichen Interessen decken sich weitgehend gleichzeitig mit denjenigen des Nachbarn. Es ist den Nachbarn zu Recht daran gelegen, auch nach der allfälligen Verwirkli­ chung der benachbarten Baute in angenehmen Wohnverhältnissen leben zu können ( £ Zimmerlin, a.a.O., N. 9 zu § 163-65; M. Zemp, Kommentar zum Baugesetz des Kantons St. Gallen, St. Gallen 1980, S. 66ff.; SG GVP 1987 Nr . 87). Das Baureglement verlangt in Art. 13 Abs. 5 ausdrücklich wichtige Interessen.