Das berechtigte Interesse des Bauherrn be­ steht darin, sein Grundstück in Ausübung der Eigentümerbefugnisse baulich zu nutzen und in dieser Nutzung nicht dadurch beschränkt zu werden, dass der Nachbar den erforderlichen Grenzabstand nicht einhält. Das öffentliche Interesse an der Einhaltung des Grenzabstan­ des liegt prim är in der Wahrung vernünftiger Verhältnisse der Wohn­ hygiene (Licht, Luft, Sonne) und in feuerpolizeilichen Überlegungen (vgl. Art. 13 Abs. 5 BR). Diese öffentlichen Interessen decken sich weitgehend gleichzeitig mit denjenigen des Nachbarn.