Das Baureglement konkretisiert den unbe­ stimmten Rechtsbegriff „wichtige Interessen“ insoweit, als dass es dafür exemplarisch die Wohnhygiene und die Feuerpolizei erwähnt. Als wichtige Interessen fallen nicht nur diejenigen des Nachbarn, son­ dern auch öffentliche und nicht zuletzt auch die Interessen des Bau­ herrn selbst in Betracht. Das berechtigte Interesse des Bauherrn be­ steht darin, sein Grundstück in Ausübung der Eigentümerbefugnisse baulich zu nutzen und in dieser Nutzung nicht dadurch beschränkt zu werden, dass der Nachbar den erforderlichen Grenzabstand nicht einhält.