Sinn dieser Regel ergibt sich aus der Abhängigkeit zwischen Grenzund Gebäudeabstand: da der Gebäudeabstand der Summe der vor­ geschriebenen Grenzabstände entspricht, bedeutet dies, dass jeder Bauherr auf seinem Grundstück die Grenzabstände einzuhalten hat, also nicht auf Kosten des Nachbarn bauen darf (vgl. E. Zimmerlin, a.a.O., N. 9 zu § 163-65). Die Art des Interesses, die einer Unterschreitung des Gebäudeab­ standes entgegenstehen könnte, ergibt sich aus dem Zweck der Ge­ bäudeabstandsregelung. Das Baureglement konkretisiert den unbe­ stimmten Rechtsbegriff „wichtige Interessen“ insoweit, als dass es dafür exemplarisch die Wohnhygiene und die Feuerpolizei erwähnt.