Dabei sind unter „altem Recht" jene Ordnungen zu verstehen, welche vor Inkrafttreten des geltenden Reglements massgebend waren. Nach dieser Bestim­ mung genügt also, wenn das umstrittene Bauvorhaben den bauregle­ mentarischen Grenzabstand einhält, auch wenn damit der Gebäude­ abstand gegenüber dem benachbarten Gebäude unterschritten wird. Es bleibt lediglich zu prüfen, ob der Überschreitung des vorgeschrie­ benen Grenzabstandes nicht wichtige Interessen entgegenstehen. Der 11 A. Verwaltungsentscheide 1325