Dar­ aus folgt auch, dass der Gebäudeabstand nicht eingehalten ist. Das Baureglement sieht indessen vor, wenn sich auf dem Nachbargrund­ stück ein nach altem Recht erstelltes Gebäude mit einem geringerem als dem geltenden Grenzabstand befindet und nicht wichtige Interes­ sen (Wohnhygiene, Feuerpolizei etc.) entgegenstehen, genüge für die Erstellung eines Gebäudes anstelle des Gebäudeabstandes die Ein­ haltung des Grenzabstandes (Art. 13 Abs. 5 BR). Dabei sind unter „altem Recht" jene Ordnungen zu verstehen, welche vor Inkrafttreten des geltenden Reglements massgebend waren.