1. Das Gebäude soll auf Parz. Nr. 265 erstellt werden. Diese Par­ zelle liegt nach dem rechtsgültigen Zonenplan der Gemeinde in der Zone W3. Den Regelbauvorschriften (Art. 23 Abs. 1 BR) ist zu ent­ nehmen, dass in dieser Zone ein kleiner Grenzabstand von 5 Metern und ein grosser Grenzabstand von 10 Metern gilt. Aus den ins Recht gelegten Unterlagen ist ersichtlich, dass das zu erstellende Haus hin­ sichtlich der Liegenschaft des Rekurrenten einen Grenzabstand von 5 Metern einhält. Der Grenzabstand ist damit eingehalten. Dies ist im übrigen auch unbestritten geblieben.