tragsverhältnisses tätig ist und seine Dienste einem bestimmten oder unbestimmten Personenkreis anbietet. Nicht der Disziplinaraufsicht unterliegt somit, wer auf arbeitsrechtlicher oder beamtenrechtlicher Grundlage für seinen Arbeitgeber einen Prozess führt (M. Sterchi, Komm, zum bemischen Fürsprecher-Gesetz, N. 2 zu Art. 29). Für­ sprecher X. hat als Mitglied des Direktoriums der Beklagten gehan­ delt, und die strittigen Schreiben, wie alle übrigen Eingaben auch, unter dem Briefkopf der Beklagten verfasst und für die Direktion ge­ zeichnet. Es fehlt somit an den Voraussetzungen, gegen ihn ein Disziplinar­ verfahren zu eröffnen; auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. AAK 22.9.1997