Hierbei kommt es nicht darauf an, ob ein Vertreter einer Partei über die ausserrhodische Anwaltsbewilligung verfügt. Wenn Fürspre­ cher X. nach Anfrage beim Kantonsgericht das Gesuch um Erteilung der Anwaltsbewilligung gestellt hat, um Verzögerungen und Kompli­ kationen zu vermeiden, so wirkt dies nicht präjudizierend für die Fra­ ge, ob er für sein Verhalten im Prozess der Beklagten gegen Frau Y. der Disziplinarbefugnis der Anwaltsaufsichtskommission unterstehe. Massgebend ist, ob er als freiberuflicher Anwalt aufgrund eines Auf­ 116 B. Gerichtsentscheide 3309