Dass Dr. X. für eine irrelevante Begebenheit ein Gesuch um Aufhebung der Geheimhaltungspflicht stellen will, nimmt die Aufsichtskommission nicht an. Der Umstand, dass das Anwaltsgeheimnis nicht bloss individualrechtlich begründet ist, sondern auch eine sozialpolitische Tragweite besitzt (R. Hauser, a.a.O. S. 222), verbietet es, leichthin ein Gesuch des Geheimnisträ­ gers anzunehmen. Demgemäss ist auf das Gesuch um Befreiung des Anwalts­ geheimnisses nicht einzutreten. AAK 22.9.1997 3309