Art. 20 der Verordnung vom 29. November 1956 über den Anwalts­ beruf erklärt die Anwaltsaufsichtskommission für zuständig zur Be­ handlung von Pflichtverletzungen, die von kantonalen oder ausserkantonalen Anwälten in Ausübung gerichtlicher oder aussergerichtlicher Berufstätigkeit im Kanton begangen wurden. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob ein Vertreter einer Partei über die ausserrhodische Anwaltsbewilligung verfügt.