Dort gibt Dr. X. bekannt, es sei ihm nicht gelungen, sich von der be­ ruflichen Schweigepflicht entbinden zu lassen, weshalb er darum er­ suche, die Entbindung von der Aufsichtskommission für Rechtsanwäl­ te einzuholen. In der Vernehmlassung vom 20. August 1997 wird in­ dessen dieses 'Ersuchen' relativiert durch die Feststellung, dass das fragliche Klientengespräch im Lichte des hängigen Ehrverletzungs­ verfahrens kaum relevant sein dürfte. Dass Dr. X. für eine irrelevante Begebenheit ein Gesuch um Aufhebung der Geheimhaltungspflicht stellen will, nimmt die Aufsichtskommission nicht an.