Hofer, der Anwalt als Zeuge, Zürich 1997, S. 55; M. Sterchi, Komm, zum bemischen Fürsprecher-Gesetz, N. 2 zu Art. 41, wo allerdings eine explizite Regelung getroffen worden ist). Eine Befreiung auf­ grund eines Gesuchs des Verhöramtes wäre nur möglich, wenn dies im kantonalen Recht vorgesehen wäre (vgl. hiezu das von R. Hauser, а. a.O. S. 223 erwähnte Beispiel des Kantons Graubünden). Es fragt sich schliesslich, ob allenfalls ein Befreiungsgesuch von Rechtsanwalt Dr. X. vorliegt. Sein Schreiben an das Verhöramt vom б. August 1997 könnte in der Tat in diesem Sinne gedeutet werden.