Die Offenbarung eines Be­ rufsgeheimnisses ist dann nicht strafbar, wenn dies aufgrund einer Einwilligung des Berechtigten oder einer auf Gesuch des Geheim­ nisträgers erteilten Bewilligung der Aufsichtsbehörde geschieht (Art. 321 Ziff. 2 StGB). Aus dieser Regelung ergibt sich, dass das Gesuch nur vom Geheimnisträger, nicht aber beispielsweise von einer Straf­ verfolgungsbehörde gestellt werden kann (vgl. hiezu R. Hauser, der Zeugenbeweis im Strafprozess mit Berücksichtigung des Zivilprozes­ ses, S. 223; P. Wegmann, Handbuch über die Berufspflichten des Rechtsanwaltes im Kanton Zürich, S. 120; B. Brechbühl/E. HauserAJ. Hofer, der Anwalt als Zeuge, Zürich 1997, S. 55;