StPO unterliegen Berufspersonen, wel­ che bezüglich der ihnen mitgeteilten oder der von ihnen wahrgenom­ menen Geheimnisse gemäss Art. 321 StGB zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, nicht der Zeugnispflicht. Die Offenbarung eines Be­ rufsgeheimnisses ist dann nicht strafbar, wenn dies aufgrund einer Einwilligung des Berechtigten oder einer auf Gesuch des Geheim­ nisträgers erteilten Bewilligung der Aufsichtsbehörde geschieht (Art. 321 Ziff.