Gemäss Art. 11 Verordnung über den Anwaltsberuf vom 29. Novem­ ber 1956 (Anwaltsordnung; bGS 145.52) hat der Anwalt Geheimnisse, die ihm in seiner beruflichen Stellung anvertraut werden oder von de­ nen er bei Ausübung seines Berufs Kenntnis erhält, zu wahren (Abs. 1). Eine Offenbarung ist möglich, wenn der Berechtigte einwilligt; eid­ genössische und kantonale Vorschriften über die Zeugnispflicht und die Auskunftspflicht über die Behörden bleiben Vorbehalten (Abs. 3). Gemäss Art. 74 Abs. 1 Ziff. 3 StPO unterliegen Berufspersonen, wel­ che bezüglich der ihnen mitgeteilten oder der von ihnen wahrgenom­ menen Geheimnisse gemäss Art.