B. Gerichtsentscheide 3308 2.5 Öffentliches Recht 3308 Anwalt. Das Gesuch um Entbindung vom Anwaltsgeheimnis ist vom Anwalt, nicht von einer Strafverfolgungsbehörde zu stellen. (Art. 11. Anwaltsordnung, bGS 145.52). Gemäss Art. 11 Verordnung über den Anwaltsberuf vom 29. Novem­ ber 1956 (Anwaltsordnung; bGS 145.52) hat der Anwalt Geheimnisse, die ihm in seiner beruflichen Stellung anvertraut werden oder von de­ nen er bei Ausübung seines Berufs Kenntnis erhält, zu wahren (Abs. 1). Eine Offenbarung ist möglich, wenn der Berechtigte einwilligt; eid­ genössische und kantonale Vorschriften über die Zeugnispflicht und die Auskunftspflicht über die Behörden bleiben Vorbehalten (Abs. 3). Gemäss Art. 74 Abs. 1 Ziff. 3 StPO unterliegen Berufspersonen, wel­ che bezüglich der ihnen mitgeteilten oder der von ihnen wahrgenom­ menen Geheimnisse gemäss Art. 321 StGB zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, nicht der Zeugnispflicht. Die Offenbarung eines Be­ rufsgeheimnisses ist dann nicht strafbar, wenn dies aufgrund einer Einwilligung des Berechtigten oder einer auf Gesuch des Geheim­ nisträgers erteilten Bewilligung der Aufsichtsbehörde geschieht (Art. 321 Ziff. 2 StGB). Aus dieser Regelung ergibt sich, dass das Gesuch nur vom Geheimnisträger, nicht aber beispielsweise von einer Straf­ verfolgungsbehörde gestellt werden kann (vgl. hiezu R. Hauser, der Zeugenbeweis im Strafprozess mit Berücksichtigung des Zivilprozes­ ses, S. 223; P. Wegmann, Handbuch über die Berufspflichten des Rechtsanwaltes im Kanton Zürich, S. 120; B. Brechbühl/E. HauserAJ. Hofer, der Anwalt als Zeuge, Zürich 1997, S. 55; M. Sterchi, Komm, zum bemischen Fürsprecher-Gesetz, N. 2 zu Art. 41, wo allerdings eine explizite Regelung getroffen worden ist). Eine Befreiung auf­ grund eines Gesuchs des Verhöramtes wäre nur möglich, wenn dies im kantonalen Recht vorgesehen wäre (vgl. hiezu das von R. Hauser, а. a.O. S. 223 erwähnte Beispiel des Kantons Graubünden). Es fragt sich schliesslich, ob allenfalls ein Befreiungsgesuch von Rechtsanwalt Dr. X. vorliegt. Sein Schreiben an das Verhöramt vom б. August 1997 könnte in der Tat in diesem Sinne gedeutet werden. 115 B. Gerichtsentscheide 3309 Dort gibt Dr. X. bekannt, es sei ihm nicht gelungen, sich von der be­ ruflichen Schweigepflicht entbinden zu lassen, weshalb er darum er­ suche, die Entbindung von der Aufsichtskommission für Rechtsanwäl­ te einzuholen. In der Vernehmlassung vom 20. August 1997 wird in­ dessen dieses 'Ersuchen' relativiert durch die Feststellung, dass das fragliche Klientengespräch im Lichte des hängigen Ehrverletzungs­ verfahrens kaum relevant sein dürfte. Dass Dr. X. für eine irrelevante Begebenheit ein Gesuch um Aufhebung der Geheimhaltungspflicht stellen will, nimmt die Aufsichtskommission nicht an. Der Umstand, dass das Anwaltsgeheimnis nicht bloss individualrechtlich begründet ist, sondern auch eine sozialpolitische Tragweite besitzt (R. Hauser, a.a.O. S. 222), verbietet es, leichthin ein Gesuch des Geheimnisträ­ gers anzunehmen. Demgemäss ist auf das Gesuch um Befreiung des Anwalts­ geheimnisses nicht einzutreten. AAK 22.9.1997 3309 Anwalt. W er aufgrund eines Arbeitsverhältnisses als Organ (hier ei­ ner Versicherungsgesellschaft) einen Prozess führt, untersteht nicht der Disziplinaraufsicht der Anwaltsaufsichtskommission (Art. 20 An­ waltsordnung, bGS 145.52). Art. 20 der Verordnung vom 29. November 1956 über den Anwalts­ beruf erklärt die Anwaltsaufsichtskommission für zuständig zur Be­ handlung von Pflichtverletzungen, die von kantonalen oder ausser- kantonalen Anwälten in Ausübung gerichtlicher oder aussergerichtli- cher Berufstätigkeit im Kanton begangen wurden. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob ein Vertreter einer Partei über die ausserrhodische Anwaltsbewilligung verfügt. Wenn Fürspre­ cher X. nach Anfrage beim Kantonsgericht das Gesuch um Erteilung der Anwaltsbewilligung gestellt hat, um Verzögerungen und Kompli­ kationen zu vermeiden, so wirkt dies nicht präjudizierend für die Fra­ ge, ob er für sein Verhalten im Prozess der Beklagten gegen Frau Y. der Disziplinarbefugnis der Anwaltsaufsichtskommission unterstehe. Massgebend ist, ob er als freiberuflicher Anwalt aufgrund eines Auf­ 116