Ablauf von zwanzig Tagen das Konkursbegehren stellen kann (Art. 160 Abs. 2 Ziff. 3 SchKG). Der Schuldner W. wusste genau, dass die Gläubigerin das Konkursbegehren stellen werde. Er musste daher mit eingeschriebener Gerichtspost rechnen und war nach der Rechtsprechung gehalten, dafür zu sorgen, dass ihm diese Post zu­ ging. OGP 18.9.1997 114