Erst danach sind die Verfahrensbeteiligten verpflichtet, dafür zu sorgen, dass ihnen Gerichtsakten zugestellt werden können. Im Verfahren des Konkursbegehrens gegen den Schuldner W. ist das formelle Gerichtsverfahren erst mit der Einrei­ chung des Konkursbegehrens beim Konkursrichter entstanden. Trotz­ dem sind die Regeln über die fiktive Zustellung für die Vorladung zum Konkursvorstand anwendbar. Dem Schuldner W. wurde am 2. Juni 1997 der Zahlungsbefehl und am 2. Juli 1997 die Konkursandrohung zugestellt. In beiden Dokumenten wurde der Schuldner aufgefordert, die betriebene Forderung innert 20 Tagen zu begleichen. Die Kon­ kursandrohung enthielt zudem den Hinweis, dass der Gläubiger nach