Nach der Rechtsprechung (BGE 116 la 92) gilt eine nicht abgeholte eingeschriebene Sendung am letzten Tag der siebentägigen Abholfrist als zugestellt, weil für die Verfah­ rensbeteiligten die aus dem Grundsatz von Treu und Glauben abzu­ leitende Pflicht besteht, dafür zu sorgen, dass ihnen Gerichtsurkun­ den zugestellt werden können. Die Zustellfiktion mit der genannten Empfangspflicht besteht zwar erst nach der Begründung eines Pro­ zessrechtsverhältnisses. Erst danach sind die Verfahrensbeteiligten verpflichtet, dafür zu sorgen, dass ihnen Gerichtsakten zugestellt werden können.