Es ist den Parteien freigestellt, vor Gericht zu erscheinen oder sich sonstwie zu äussern. Der Schuldner W. hat die ihm eingeschrieben zugestellte Vorladung wegen Abwesenheit nicht bis zum Konkursvorstand erhalten. Der Konkursrichter ist trotzdem von der von der Rechtsprechung entwickelten fiktiven Zustellung ausgegangen. Dies zu Recht. Nach der Rechtsprechung (BGE 116 la 92) gilt eine nicht abgeholte eingeschriebene Sendung am letzten Tag der siebentägigen Abholfrist als zugestellt, weil für die Verfah­ rensbeteiligten die aus dem Grundsatz von Treu und Glauben abzu­ leitende Pflicht besteht, dafür zu sorgen, dass ihnen Gerichtsurkun­ den zugestellt werden können.