kursbegehren sonstwie geäussert. Am 28. August 1997 wurde daher über sein Vermögen der Konkurs eröffnet. In der Appellation gegen das Konkursdekret machte der Schuldner W. geltend, das Konkurs­ dekret sei wegen Verletzung seines Gehörsanspruchs aufzuheben. Er habe wegen Abwesenheit keine Kenntnis vom Konkursvorstand ge­ habt und sich daher zum Konkursbegehren nicht äussern können. Ist ein Konkursbegehren gestellt, so wird den Parteien nach Art. 168 SchKG wenigstens drei Tage vorher die gerichtliche Ver­ handlung angezeigt. Es ist den Parteien freigestellt, vor Gericht zu erscheinen oder sich sonstwie zu äussern.