Für das Gericht war hier ent­ scheidend, dass die Person infolge ihres Anstaltsaufenthaltes in der freien Verfügung über ihr Vermögen eingeschränkt war. Es liegt auf der Hand, dass eine solche Situation beim Beschwerdeführer nicht vorlag. Diesem war ohne weiteres zuzumuten, dass er nach Erhalt der Abrechnung/Verteilliste, deren Verfügungscharakter aufgrund der enthaltenen Rechtsmittelbelehrung offensichtlich war, nötigenfalls in­ nert der gesetzten Frist juristische Beratung einholte. Im übrigen betrifft Art. 68 ZPO das gerichtliche Verfahren. Auf be­ treibungsamtliche Verfahren findet diese Bestimmung keine Anwen­ dung. Aus dem Gesagten folgt, dass das Betreibungsamt die angefoch-