B. Gerichtsentscheide 3307 forderungen und Entscheide einzig an den Vertreter zu erfolgen hät­ ten, wenn eine Partei durch einen Anwalt oder Vormund vertreten sei. Diese Auffassung stützt sich auf einen Entscheid der Justizaufsichts­ kommission (Rechenschaftsbericht 1972/73 S. 40 f.) und betraf eine in einer Heilanstalt internierte Person, der eine Frist zur Leistung der Einschreibgebühr angesetzt worden war. Für das Gericht war hier ent­ scheidend, dass die Person infolge ihres Anstaltsaufenthaltes in der freien Verfügung über ihr Vermögen eingeschränkt war. Es liegt auf der Hand, dass eine solche Situation beim Beschwerdeführer nicht vorlag. Diesem war ohne weiteres zuzumuten, dass er nach Erhalt der Abrechnung/Verteilliste, deren Verfügungscharakter aufgrund der enthaltenen Rechtsmittelbelehrung offensichtlich war, nötigenfalls in­ nert der gesetzten Frist juristische Beratung einholte. Im übrigen betrifft Art. 68 ZPO das gerichtliche Verfahren. Auf be­ treibungsamtliche Verfahren findet diese Bestimmung keine Anwen­ dung. Aus dem Gesagten folgt, dass das Betreibungsamt die angefoch- tene Verfügung am 27. November 1996 korrekt an den Schuldner persönlich gesandt hat und dass auf die dagegen am 13. Januar 1997 erhobene Beschwerde infolge Verspätung nicht einzutreten ist. ABSchKG 6.3.1997 3307 Zustellungsgrundsätze. Zustellung der Vorladung zum Konkurs­ vorstand. Anwendbarkeit der Regeln über die fiktive Zustellung (Art. 168 SchKG) Nachdem der Gläubiger das Konkursbegehren gegen W. eingereicht hatte, wurde dem Schuldner am 11. August 1997 die Vorladung zum Konkursvorstand auf den 28. August 1997 zugestellt. Der Schuldner hatte diese eingeschriebene Sendung auf der Post nicht abgeholt, weshalb sie an den Konkursrichter zurückging. Sie wurde von diesem nochmals mit gewöhnlicher Post und dem Hinweis auf den Fristenlauf versandt. Der Schuldner hat im Anschluss daran weder am Konkurs­ vorstand vom 28. August 1997 teilgenommen noch sich zum Kon­ 113 B. Gerichtsentscheide 3307 kursbegehren sonstwie geäussert. Am 28. August 1997 wurde daher über sein Vermögen der Konkurs eröffnet. In der Appellation gegen das Konkursdekret machte der Schuldner W. geltend, das Konkurs­ dekret sei wegen Verletzung seines Gehörsanspruchs aufzuheben. Er habe wegen Abwesenheit keine Kenntnis vom Konkursvorstand ge­ habt und sich daher zum Konkursbegehren nicht äussern können. Ist ein Konkursbegehren gestellt, so wird den Parteien nach Art. 168 SchKG wenigstens drei Tage vorher die gerichtliche Ver­ handlung angezeigt. Es ist den Parteien freigestellt, vor Gericht zu erscheinen oder sich sonstwie zu äussern. Der Schuldner W. hat die ihm eingeschrieben zugestellte Vorladung wegen Abwesenheit nicht bis zum Konkursvorstand erhalten. Der Konkursrichter ist trotzdem von der von der Rechtsprechung entwickelten fiktiven Zustellung ausgegangen. Dies zu Recht. Nach der Rechtsprechung (BGE 116 la 92) gilt eine nicht abgeholte eingeschriebene Sendung am letzten Tag der siebentägigen Abholfrist als zugestellt, weil für die Verfah­ rensbeteiligten die aus dem Grundsatz von Treu und Glauben abzu­ leitende Pflicht besteht, dafür zu sorgen, dass ihnen Gerichtsurkun­ den zugestellt werden können. Die Zustellfiktion mit der genannten Empfangspflicht besteht zwar erst nach der Begründung eines Pro­ zessrechtsverhältnisses. Erst danach sind die Verfahrensbeteiligten verpflichtet, dafür zu sorgen, dass ihnen Gerichtsakten zugestellt werden können. Im Verfahren des Konkursbegehrens gegen den Schuldner W. ist das formelle Gerichtsverfahren erst mit der Einrei­ chung des Konkursbegehrens beim Konkursrichter entstanden. Trotz­ dem sind die Regeln über die fiktive Zustellung für die Vorladung zum Konkursvorstand anwendbar. Dem Schuldner W. wurde am 2. Juni 1997 der Zahlungsbefehl und am 2. Juli 1997 die Konkursandrohung zugestellt. In beiden Dokumenten wurde der Schuldner aufgefordert, die betriebene Forderung innert 20 Tagen zu begleichen. Die Kon­ kursandrohung enthielt zudem den Hinweis, dass der Gläubiger nach Ablauf von zwanzig Tagen das Konkursbegehren stellen kann (Art. 160 Abs. 2 Ziff. 3 SchKG). Der Schuldner W. wusste genau, dass die Gläubigerin das Konkursbegehren stellen werde. Er musste daher mit eingeschriebener Gerichtspost rechnen und war nach der Rechtsprechung gehalten, dafür zu sorgen, dass ihm diese Post zu­ ging. OGP 18.9.1997 114