Nachdem der Gläubiger das Konkursbegehren gegen W. eingereicht hatte, wurde dem Schuldner am 11. August 1997 die Vorladung zum Konkursvorstand auf den 28. August 1997 zugestellt. Der Schuldner hatte diese eingeschriebene Sendung auf der Post nicht abgeholt, weshalb sie an den Konkursrichter zurückging. Sie wurde von diesem nochmals mit gewöhnlicher Post und dem Hinweis auf den Fristenlauf versandt. Der Schuldner hat im Anschluss daran weder am Konkurs­ vorstand vom 28. August 1997 teilgenommen noch sich zum Kon­ 113