Auf be­ treibungsamtliche Verfahren findet diese Bestimmung keine Anwen­ dung. Aus dem Gesagten folgt, dass das Betreibungsamt die angefochtene Verfügung am 27. November 1996 korrekt an den Schuldner persönlich gesandt hat und dass auf die dagegen am 13. Januar 1997 erhobene Beschwerde infolge Verspätung nicht einzutreten ist. ABSchKG 6.3.1997 3307 Zustellungsgrundsätze. Zustellung der Vorladung zum Konkurs­ vorstand. Anwendbarkeit der Regeln über die fiktive Zustellung (Art. 168 SchKG)