Es liegt auf der Hand, dass eine solche Situation beim Beschwerdeführer nicht vorlag. Diesem war ohne weiteres zuzumuten, dass er nach Erhalt der Abrechnung/Verteilliste, deren Verfügungscharakter aufgrund der enthaltenen Rechtsmittelbelehrung offensichtlich war, nötigenfalls in­ nert der gesetzten Frist juristische Beratung einholte. Im übrigen betrifft Art. 68 ZPO das gerichtliche Verfahren. Auf be­ treibungsamtliche Verfahren findet diese Bestimmung keine Anwen­ dung.