forderungen und Entscheide einzig an den Vertreter zu erfolgen hät­ ten, wenn eine Partei durch einen Anwalt oder Vormund vertreten sei. Diese Auffassung stützt sich auf einen Entscheid der Justizaufsichts­ kommission (Rechenschaftsbericht 1972/73 S. 40 f.) und betraf eine in einer Heilanstalt internierte Person, der eine Frist zur Leistung der Einschreibgebühr angesetzt worden war. Für das Gericht war hier ent­ scheidend, dass die Person infolge ihres Anstaltsaufenthaltes in der freien Verfügung über ihr Vermögen eingeschränkt war. Es liegt auf der Hand, dass eine solche Situation beim Beschwerdeführer nicht vorlag.