Betreibungsverfahren. Für die Berechnung der Beschwerdefrist ist von der Wirksamkeit der Zustellung der Verteilliste an den Schuldner persönlich auszugehen, auch wenn dieser in einem vorhergehenden gerichtlichen Verfahren betreffend Bestreitung des Lastenverzeichnisses durch einen Anwalt vertreten war. (Art. 17 SchKG).