Haftungsansprüche gegen Beamte oder Mitglieder einer Behörde aber sind nach ausserrhodischem Recht gegen den Kanton zu rich­ ten, nicht gegen die Amtsperson. Die Betreibung erweist sich als rei­ ne Schikane und ist deshalb nichtig. Die Betreibung ist im Betreibungsregister zu löschen. Das hat nach BGE 115 III 27 so vor sich zu gehen, dass der Eintrag mit dem Vermerk versehen wird, dass es sich um eine nichtige Betreibung handle, die in den Registerauszügen nicht erwähnt werden darf. ABSchKG 12.5.1997 3306