B. Gerichtsentscheide 3306 missbräuchlich wurden beispielsweise wiederholte Betreibungen zum Zwecke der Kreditschädigung beurteilt (BGE 113 III 4). Vorliegend ist Rechtsmissbräuchlichkeit zu bejahen. Es ist offen­ sichtlich, dass die Bundesanwaltschaft nicht zuständig ist, über irgend welche Zivilansprüche zu urteilen. Der Betreibende will den Betriebe­ nen für eine Zeit belangen, als dieser noch als Verhörrichter wirkte. Haftungsansprüche gegen Beamte oder Mitglieder einer Behörde aber sind nach ausserrhodischem Recht gegen den Kanton zu rich­ ten, nicht gegen die Amtsperson. Die Betreibung erweist sich als rei­ ne Schikane und ist deshalb nichtig. Die Betreibung ist im Betreibungsregister zu löschen. Das hat nach BGE 115 III 27 so vor sich zu gehen, dass der Eintrag mit dem Vermerk versehen wird, dass es sich um eine nichtige Betreibung handle, die in den Registerauszügen nicht erwähnt werden darf. ABSchKG 12.5.1997 3306 Betreibungsverfahren. Für die Berechnung der Beschwerdefrist ist von der Wirksamkeit der Zustellung der Verteilliste an den Schuldner persönlich auszugehen, auch wenn dieser in einem vorhergehenden gerichtlichen Verfahren betreffend Bestreitung des Lastenverzeichnis- ses durch einen Anwalt vertreten war. (Art. 17 SchKG). Aus den Erwägungen: Die Verteilliste/Abrechnung ist unbestritten am 27. November 1996 dem Schuldner und Beschwerdeführer persönlich zugestellt worden. Die hiegegen erhobene Beschwerde vom 13. Januar 1997 erweist sich als verspätet, weil die gesetzliche Beschwerdefrist von 10 Tagen gemäss Art. 17 Abs. 2 SchKG nicht eingehalten ist. Der Beschwerdeführer lässt Vorbringen, die an ihn persönlich er­ folgte Zustellung sei unwirksam. Diese hätte an den Vertreter erfolgen sollen, der seine Interessen im Verfahren betreffend Bestreitung des Lastenverzeichnisses wahrgenommen habe. Er verweist in diesem Zusammenhang auf M. Ehrenzeller, Komm. N. 4 zu Art. 68 ZPO, wo postuliert wird, dass Vorladungen wie die Zustellung gerichtlicher Auf­ 112 B. Gerichtsentscheide 3307 forderungen und Entscheide einzig an den Vertreter zu erfolgen hät­ ten, wenn eine Partei durch einen Anwalt oder Vormund vertreten sei. Diese Auffassung stützt sich auf einen Entscheid der Justizaufsichts­ kommission (Rechenschaftsbericht 1972/73 S. 40 f.) und betraf eine in einer Heilanstalt internierte Person, der eine Frist zur Leistung der Einschreibgebühr angesetzt worden war. Für das Gericht war hier ent­ scheidend, dass die Person infolge ihres Anstaltsaufenthaltes in der freien Verfügung über ihr Vermögen eingeschränkt war. Es liegt auf der Hand, dass eine solche Situation beim Beschwerdeführer nicht vorlag. Diesem war ohne weiteres zuzumuten, dass er nach Erhalt der Abrechnung/Verteilliste, deren Verfügungscharakter aufgrund der enthaltenen Rechtsmittelbelehrung offensichtlich war, nötigenfalls in­ nert der gesetzten Frist juristische Beratung einholte. Im übrigen betrifft Art. 68 ZPO das gerichtliche Verfahren. Auf be­ treibungsamtliche Verfahren findet diese Bestimmung keine Anwen­ dung. Aus dem Gesagten folgt, dass das Betreibungsamt die angefoch- tene Verfügung am 27. November 1996 korrekt an den Schuldner persönlich gesandt hat und dass auf die dagegen am 13. Januar 1997 erhobene Beschwerde infolge Verspätung nicht einzutreten ist. ABSchKG 6.3.1997 3307 Zustellungsgrundsätze. Zustellung der Vorladung zum Konkurs­ vorstand. Anwendbarkeit der Regeln über die fiktive Zustellung (Art. 168 SchKG) Nachdem der Gläubiger das Konkursbegehren gegen W. eingereicht hatte, wurde dem Schuldner am 11. August 1997 die Vorladung zum Konkursvorstand auf den 28. August 1997 zugestellt. Der Schuldner hatte diese eingeschriebene Sendung auf der Post nicht abgeholt, weshalb sie an den Konkursrichter zurückging. Sie wurde von diesem nochmals mit gewöhnlicher Post und dem Hinweis auf den Fristenlauf versandt. Der Schuldner hat im Anschluss daran weder am Konkurs­ vorstand vom 28. August 1997 teilgenommen noch sich zum Kon­ 113