Aus den Erwägungen: Die Verteilliste/Abrechnung ist unbestritten am 27. November 1996 dem Schuldner und Beschwerdeführer persönlich zugestellt worden. Die hiegegen erhobene Beschwerde vom 13. Januar 1997 erweist sich als verspätet, weil die gesetzliche Beschwerdefrist von 10 Tagen gemäss Art. 17 Abs. 2 SchKG nicht eingehalten ist. Der Beschwerdeführer lässt Vorbringen, die an ihn persönlich er­ folgte Zustellung sei unwirksam. Diese hätte an den Vertreter erfolgen sollen, der seine Interessen im Verfahren betreffend Bestreitung des Lastenverzeichnisses wahrgenommen habe. Er verweist in diesem Zusammenhang auf M. Ehrenzeller, Komm.