nach BGE 115 III 27 so vor sich zu gehen, dass der Eintrag mit dem Vermerk versehen wird, dass es sich um eine nichtige Betreibung handle, die in den Registerauszügen nicht erwähnt werden darf. ABSchKG 12.5.1997 3306 Betreibungsverfahren. Für die Berechnung der Beschwerdefrist ist von der Wirksamkeit der Zustellung der Verteilliste an den Schuldner persönlich auszugehen, auch wenn dieser in einem vorhergehenden gerichtlichen Verfahren betreffend Bestreitung des Lastenverzeichnisses durch einen Anwalt vertreten war. (Art. 17 SchKG).