missbräuchlich wurden beispielsweise wiederholte Betreibungen zum Zwecke der Kreditschädigung beurteilt (BGE 113 III 4). Vorliegend ist Rechtsmissbräuchlichkeit zu bejahen. Es ist offen­ sichtlich, dass die Bundesanwaltschaft nicht zuständig ist, über irgend welche Zivilansprüche zu urteilen. Der Betreibende will den Betriebe­ nen für eine Zeit belangen, als dieser noch als Verhörrichter wirkte. Haftungsansprüche gegen Beamte oder Mitglieder einer Behörde aber sind nach ausserrhodischem Recht gegen den Kanton zu rich­ ten, nicht gegen die Amtsperson. Die Betreibung erweist sich als rei­ ne Schikane und ist deshalb nichtig. Die Betreibung ist im Betreibungsregister zu löschen. Das hat