Nicht erforderlich ist - das ergibt sich auch aus dem Wortlaut von Art. 8a Abs. 3 lit. a revSchKG) -, dass die Nichtigkeit nicht erst durch ein Gerichtsurteil festgestellt werden muss. Dabei ist auch nicht zu über­ sehen, dass das Betreibungsregister im Gegensatz zu anderen Regi­ stern (z.B. Grundbuch oder Zivilstandsregister) keine materielle W ir­ kung hat, sondern nichts anderes ist als eine amtsinteme Aufzeich­ nung der betreibungsrechtlich relevanten Vorgänge, die unter be­ stimmten Voraussetzungen Dritten zugänglich gemacht werden kön­