8 und 8a SchKG eine gesetzliche Regelung. Insoweit ist die erwähnte Weisung vom 27. Sept. 1993 hinfällig. 2. Art. 8a Abs. 3 revSchKG regelt die Auskunftspflicht in dem Sinne, dass Betreibungsämter Dritten dann keine Kenntnis von einer Betreibung geben, wenn diese unter anderem nichtig ist oder auf­ grund einer Beschwerde oder eines Urteils aufgehoben wurde (lit. a). Die Nichtigkeit ist von Amtes wegen zu berücksichtigen. Das gilt für das Betreibungsamt gleichermassen wie für die Aufsichtsbehörde. Nicht erforderlich ist - das ergibt sich auch aus dem Wortlaut von Art. 8a Abs. 3 lit.