Aus den Erwägungen: 1. Das SchKG in der Fassung vom 11. April 1889 hat die Löschung von Einträgen im Betreibungsregister nicht geregelt. Dieses Problem blieb der Praxis überlassen. Diese unterschied zwischen irr­ tümlichen und nichtigen Betreibungen. Erstem waren vom Betrei­ bungsamt zu löschen, unter der Voraussetzung, dass eine Erklärung des Gläubigers voriag, dass die Betreibung auf einem Irrtum beruhe. Die Löschung nichtiger Betreibungen dagegen blieb der Aufsichts­ behörde Vorbehalten (vgl. Weisung der Aufsichtsbehörde vom 27. September 1993). Demgegenüber besteht nun mit den rev. Art. 8 und 8a SchKG eine gesetzliche Regelung.