X., der früher auf dem Verhöramt tätig war, wurde für eine Forderung von Fr. 140’6 5 9 .- in Betreibung gesetzt. Als Forderungsgrund nannte 110 B. Gerichtsentscheide 3305 der Betreibende: ’Schadenersatzforderung gemäss GU der schweize­ rischen Bundesanwaltschaft vom 20.08.1996 (27-08.1996) Urteil Nr. B.13.8.-4277’. X. verlangte beim Betreibungsamt die Löschung des Eintrages im Betreibungsregister. Dieses wies das Begehren ab und verwies den Gesuchsteller an die Aufsichtsbehörde.