4. a) Bewilligt der Richter den Rechtsvorschlag nicht, so stellt er den Umfang des neuen Vermögens fest (Art. 265 a Abs. 3 SchKG). b) Gemäss Erwägung 3 ist aufgrund fehlender Angaben ei­ ne Berechnung einer allfälligen Vermögensbildung nicht möglich. c) Demnach bleibt zur Zeit keine andere Möglichkeit, als mindestens im Umfange des jetzt in Betreibung gesetzten Betrages (Fr. 6'000.~) festzustellen, dass der Schuldner zu neuem Vermögen gekommen ist. KGP 20.4.1998 3305 B etreibungsregister. Löschung nach den revidierten Bestimmungen des SchKG. Fall einer nichtigen Betreibung (Art. 8, 8a SchKG).