B. Gerichtsentscheide 3305 den gebührenden Unterhalt der Familie. Sie verständigen sich über den Beitrag, den jeder von ihnen leistet, namentlich durch Geldzah­ lungen. Geht der nicht betriebene Ehegatte neben dem Haushalt noch einer Teilzeitbeschäftigung nach oder arbeitet er ganztags, so rechtfertigt es sich, von ihm einen Beitrag an das Existenzminimum zu verlangen, der dem Verhältnis der Nettoeinkommen beider Ehe­ gatten entspricht (vgl. R. Baumgartner, a.a.O., S. 72 und Hausheer/Reusser/Geiser, Kommentar zum Eherecht, Bern 1988, N. 67 zu Art. 163). (...) c)