Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 122 I 271 und dort zit. Entscheide). Diese Möglichkeit des vernünftigen Entscheidens ist bei Streitsachen, bei denen der Prozessgegenstand nicht der freien Par­ teidisposition untersteht, für die beklagte Partei nicht vorhanden. Ist die aussergerichtliche Erledigung eines Rechtsstreites von der Sache 106