Gemäss Art. 87 Abs. 1 ZPO wird die unentgeltliche Rechtspflege ei­ ner Partei bewilligt, wenn ihre Bedürftigkeit ausgewiesen ist und die Prozessführung nicht als aussichtslos oder mutwillig erscheint. Als aussichtslos gilt ein Prozess, wie dies im angefochtenen Entscheid richtig ausgeführt worden ist, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 122 I 271 und dort zit. Entscheide).