Diese Frist ist ungenützt abgelaufen, weil der Beschwerdeführer kein Gesuch um aufschiebende Wirkung gestellt hat. Sollte der Beschwerdeführer der Auffassung sein, dass er Anspruch auf eine Wiedereinsetzung nach Art. 75 ZPO habe, so hätte er ein begründetes Gesuch an das Kantonsgerichtspräsidium zu rich­ ten. JuaK 13.3.1997 3303 Unentgeltliche Rechtspflege. Aussichtslosigkeit verneint bezüglich der beklagten Partei im Scheidungsprozess (Art. 87 ZPO).