Die Beschwerde an die Justizaufsichtskommission ist ein ausseror­ dentliches, kassatorisches Rechtsmittel (vgl. M. Ehrenzeller, Komm. Vorbemerkung zu Art. 263 ff. ZPO). Dies bedeutet, dass im Gegen­ satz zur Appellation, die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des ange­ fochtenen Entscheides nicht ohne weiteres gehemmt wird (Art. 270 Abs. 1 und 282 Abs. 1 ZPO). Daraus folgt, dass vorliegend die vom Kantonsgerichtspräsidenten gesetzte Zahlungsfrist ab Eröffnung des angefochtenen Entscheides lief. Diese Frist ist ungenützt abgelaufen, weil der Beschwerdeführer kein Gesuch um aufschiebende Wirkung gestellt hat.