Nachdem die Zustellung des angefochtenen Entscheids am 14. Juli 1997 erfolgt war und K. die Appellationsanmeldung erst am 11. August 1997 der Post übergeben hatte, war die Appellations­ anmeldung verspätet, weshalb auf die Appellation nicht eingetreten werden kann. Anzumerken bleibt, dass die Streitsache im Falle der Rechtzeitigkeit der Appellationsanmeldung an die Vorinstanz zurück­ zuweisen gewesen wäre, damit diese die ergänzende Begründung überden materiellen Teil der Streitsache ausfertige. OGP 27.10.1997 105