Un­ ter diesen Umständen war es richtig und zweckmässig, dass das Kan­ tonsgerichtspräsidium die Begründung des angefochtenen Entscheids auf die Frage der Rechtzeitigkeit der Appellationsanmeldung be­ schränkte. Nachdem die Zustellung des angefochtenen Entscheids am 14. Juli 1997 erfolgt war und K. die Appellationsanmeldung erst am 11. August 1997 der Post übergeben hatte, war die Appellations­ anmeldung verspätet, weshalb auf die Appellation nicht eingetreten werden kann.